3.2.2. Ausweislich der Akten wurde der von der Bauherrschaft am 20. Juni 2018 unterzeichnete Umgebungsplan 1:100 (24.05.17 bb rev. 29.05.18) am 21. Juni 2018 (Eingangsstempel) bei der Gemeinde eingereicht (siehe Vorakten Gemeinde I, act. 62) und von dieser offenbar formlos genehmigt bzw. bewilligt. Ob dies formlos zulässig war, kann dahingestellt bleiben, denn selbst wenn darin ein Mangel läge, führte dies nicht zur Nichtigkeit, sondern bloss zur Anfechtbarkeit der Genehmigung. Nichtigkeit liegt nur dann vor, wenn der anhaftende Mangel besonders schwer und offensicht- - 13 -