3.2. 3.2.1. Hinsichtlich des Terrains wies die Vorinstanz zunächst korrekt darauf hin, dass die Bewilligung für die Terraingestaltung entlang der Fassaden bereits mit der rechtskräftigen Baubewilligung vom 28. September 2015 (Schnittpläne) erteilt worden sei (vgl. angefochtener Entscheid, S. 6). Der Baubewilligung vom 28. September 2015 lässt sich weiter auch entnehmen, dass die Aufschüttungen und Böschungen innerhalb der Parzelle auf ein Minimum zu reduzieren und die Böschungen entlang der Nachbarparzellen im Verhältnis 2:3 auszuführen seien.