3. 3.1. Soweit die Beschwerdeführer der Ansicht sind, die in der Baubewilligung vom 28. September 2015 festgehaltene Nebenbestimmung Ziffer 16 ("Der Umgebungsplan ist nicht Bestandteil dieser Bewilligung. Er muss vor Baubeginn der Bauverwaltung eingereicht werden und wird separat bewilligt") sei unzulässig, ist darauf nicht einzugehen, zumal die erwähnte Baubewilligung längst rechtskräftig ist. Es besteht kein Anlass, auf die Baubewilligung bzw. die darin festgehaltene Nebenbestimmung Ziffer 16 zurückzukommen. Die Rüge der Beschwerdeführer geht ins Leere.