auf § 52 Abs. 1 BauV formlos bewilligen dürfen. Hinzu komme, dass ein nachträgliches (vereinfachtes) Baubewilligungsverfahren ohnehin ein formalistischer Leerlauf wäre, nachdem der Gemeinderat die Rechtmässigkeit der ausgeführten Böschung auf die Einwände der Beschwerdeführer hin nochmals überprüft und – nach angeordneter Vermessung der Böschung – mit dem nun angefochtenen Entscheid zu Recht für rechtmässig befunden habe (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5). In ihrer Beschwerdeantwort hält die Vorinstanz an ihrer Beurteilung vollumfänglich fest.