Entsprechend sei die Böschungsneigung mit 45 – 55 % gegenüber den bewilligten Schnittplänen leicht flacher ausgefallen. Auch stimmten die gestützt auf die vorgenommene Vermessung ermittelten Böschungsneigungen im Wesentlichen mit den im Umgebungsplan vom 20. Juni 2018 angegebenen Böschungsneigungen überein. Ein Fall, in dem eine Böschungsneigung von 67 % (Neigungsverhältnis 2:3) vorläge und demzufolge ein Grenzabstand von 60 cm (§ 28 Abs. 3 BauV) gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführer eingehalten werden müsste, liege nicht vor. Von einer Beeinträchtigung der Hangstabilität sei aufgrund der ausgeführten Böschung nicht auszugehen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5).