zumal auch der Abschlusszaun entlang der Grenze bis heute unversehrt geblieben sei. Diese geringfügige Abgrabung sei denn auch kaum mehr erkennbar (da bereits überwachsen) (angefochtener Entscheid, S. 4). Hinsichtlich der Böschungsneigung ergebe sich aus der Vermessung schliesslich, dass der Böschungsfuss gegenüber den bewilligten Schnittplänen geringfügig nach Süden verschoben worden sei, wodurch die Böschungslänge bzw. Tiefe erhöht worden sei. Entsprechend sei die Böschungsneigung mit 45 – 55 % gegenüber den bewilligten Schnittplänen leicht flacher ausgefallen.