Die vom Vermessungsbüro an der Böschungsoberkante ermittelten Höhenkoten stimmten im Wesentlichen auch mit den von der Beschwerdegegnerin im Umgebungsplan vom 20. Juni 2018 gemachten Angaben überein. Betreffend die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Abgrabung direkt entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze ergebe sich aus den Höhenaufnahmen des Vermessungsbüros schliesslich, dass diese mit einer Höhe von maximal 20 cm (respektive in der Höhe der Mächtigkeit der abgetragenen bzw. nicht wieder aufgeschütteten Humusschicht) ebenfalls marginal ausfalle, sodass aufgrund dieser Abgrabung auch nicht von einer Beeinträchtigung der Hangstabilität auszugehen sei,