Hinsichtlich der Höhenmessungen stellte die Vorinstanz auf die Höhenaufnahmen des Vermessungsbüros ab. Es bestehe kein Grund, an der Richtigkeit dieser Höhenaufnahmen zu zweifeln. Die gemessenen Höhenkoten am Böschungsfuss (vor der Nordwestfassade) würden von der in den bewilligten Schnittplänen (A – D) angegebenen Höhe des ausgeführten Terrains am Böschungsfuss nur marginal abweichen. Ebenso stimmten die vom Vermessungsbüro am Böschungsfuss ermittelten Höhenkoten im Wesentlichen mit den von der Beschwerdegegnerin im Umgebungsplan vom 20. Juni 2018 gemachten Angaben überein.