Die Terraingestaltung entlang der Fassadengestaltung selbst sei denn auch bereits mit der rechtskräftigen Baubewilligung vom 28. September 2015 erteilt worden und nicht erst mit der formlos erfolgten Genehmigung des Umgebungsplans. Soweit die Beschwerdeführer geltend machten, die Terraingestaltung zu den Nachbarparzellen hätte im Einvernehmen mit den jeweiligen Eigentümern erfolgen müssen, sei anzumerken, dass das Terrain auf der Parzelle der Beschwerdeführer selbst bei der Bauausführung nicht verändert worden sei, womit auch kein Koordinationsbedarf ersichtlich sei (angefochtener Entscheid, S. 6). - 11 -