2.2. Die Vorinstanz prüfte die Rüge, wonach der Gemeinderat die Umgebungsgestaltung formlos bewilligt habe, ohne die Beschwerdeführer ins Verfahren einzubeziehen, unter dem Gesichtspunkt der Wiederaufnahme gemäss §§ 65 ff. VRPG. Sie gelangte dabei zum Schluss, dass das Bauvorhaben im Herbst 2018 fertiggestellt worden sei, die Beschwerdeführer sich indes erst mit Schreiben vom 24. Dezember 2019 an den Gemeinderat gewandt hätten. Die (dreimonatige) Frist für ein allfälliges Wiederaufnahmebegehren (§ 66 VRPG) sei zu diesem Zeitpunkt also längst abgelaufen gewesen. Zudem sei es im Kanton Aargau üblich, dass die Umgebungsgestaltung erst vor Ausführung der Umgebungsarbeiten und ohne