Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführer auch die vom Gemeinderat in Auftrag gegebenen Messungen der Höhenabweichungen. Es gebe keine Pläne, welche die von der Bauherrschaft geschaffene Realität wiedergäben. Es seien aktualisierte Pläne erforderlich, u.a. neue Schnittpläne A – D, welche auch die realisierten Böschungen, Abgrabungen und Höhenkoten – und zu Vergleichszwecken die am 28. September 2015 rechtskräftig bewilligten Höhenkoten gemäss Schnittplan A – D aufführten. Der Plan müsse den Beschwerdeführern zur Zustimmung unterbreitet werden und dürfe erst im Nachgang bewilligt werden.