Dass die Umgebungsgestaltung bereits ca. 2017/2018 bewilligt worden sei, hätten die Beschwerdeführer im Weiteren erst später erfahren, wobei sie die diesbezügliche Bewilligung nie erhalten hätten. Auch die Resultate der Baukontrolle betreffend die Höhenkoten seien ihnen nicht bekanntgegeben worden. Entlang der Grundstücksgrenze zu ihrem Grundstück sei eine 10 - 30 cm hohe senkrechte Abgrabung vorgenommen worden, welche nicht dem in der Baubewilligung geforderten Böschungswinkel entspreche. Auf dem Grundstück der Bauherrschaft müsse deshalb ein Schutzstreifen von mindestens 60 cm eingehalten werden.