Weitere Mängel sehen sie darin, dass sie in dieses nachgelagerte Verfahren nicht einbezogen worden und – entgegen der Auflage-Ziffer 15 der Baubewilligung – auch nicht um eine nachbarliche Zustimmung ersucht worden seien. Als unzutreffend erachten sie auch die "nachgeschobene Konstruktion" der Vorinstanzen, wonach die Baubewilligung vom 28. September 2015 faktisch abschliessend gewesen sei, weil sie die wesentliche Bewilligung für die Umgebungsgestaltung enthalte. - 10 -