2. 2.1. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, die in der Baubewilligung vom 28. September 2015 angeordnete Nebenbestimmung, wonach die Umgebungsgestaltung separat in einem nachträglichen Verfahren zu bewilligen sei, sei unzulässig. Weitere Mängel sehen sie darin, dass sie in dieses nachgelagerte Verfahren nicht einbezogen worden und – entgegen der Auflage-Ziffer 15 der Baubewilligung – auch nicht um eine nachbarliche Zustimmung ersucht worden seien.