Eine Gehörsverletzung liege ebenfalls nicht vor, hätten sich die Beschwerdeführer vor dem Gemeinderat doch mehrmals schriftlich und mündlich äussern können und seien entsprechend angehört worden. Auch hätten sie Einsicht in die Akten nehmen können und einen begründeten Entscheid erhalten, den sie sachgerecht hätten anfechten können (angefochtener Entscheid, S. 3). Diese Ausführungen treffen zu. Die Beschwerdeführer setzen sich mit den dargelegten Erörterungen zudem auch nicht auseinander und legen nicht dar, inwiefern sie falsch bzw. rechtsfehlerhaft sein sollen.