Die Vorinstanz wies im Weiteren darauf hin, dass auf die Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach bereits die diesem Verfahren vorangegangenen Verfahren von Verfahrensfehlern überhäuft gewesen seien, nicht einzugehen sei. Ebenso wenig sei auf die Rügen betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung einzugehen, liege doch ein anfechtbarer Entscheid vor, wobei die Beschwerdeführer auf eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde verzichtet hätten. Eine Gehörsverletzung liege ebenfalls nicht vor, hätten sich die Beschwerdeführer vor dem Gemeinderat doch mehrmals schriftlich und mündlich äussern können und seien entsprechend angehört worden.