II. 1. 1.1. Strittig und zu beurteilen ist wie bereits vor Vorinstanz die Frage, ob für die auf der Parzelle Nr. aaa bereits ausgeführte Umgebungs-, Terrainbzw. Böschungsgestaltung ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist (siehe angefochtener Entscheid, S. 3; Beschwerde, S. 2 [Beschwerdeanträge]). Die Vorinstanz wies im Weiteren darauf hin, dass auf die Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach bereits die diesem Verfahren vorangegangenen Verfahren von Verfahrensfehlern überhäuft gewesen seien, nicht einzugehen sei.