Der Hinweis der Vorinstanz, wonach in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in weiten Teilen bloss wiederholt wird, was bereits in der Beschwerde vor Vorinstanz vorgebracht wurde, trifft zwar zu. An anderen Stellen enthält die 20 Seiten umfassende Beschwerde jedoch auch Vorbringen, die sich auf den angefochtenen Entscheid und die Auffassung der Vorinstanz beziehen und sich damit (wenigstens im Ansatz) auseinandersetzen. Von einer fehlenden Begründung im Sinne von § 43 Abs. 2 VRPG lässt sich daher nicht sprechen. Da die Beschwerde auch einen Antrag enthält, sind die in § 43 Abs. 2 VRPG definierten Anforderungen an eine Beschwerdeschrift erfüllt.