forderungen an § 43 Abs. 2 VRPG seien nicht erfüllt (Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin, S. 5 f.). Auch das BVU, Rechtsabteilung, weist darauf hin, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu einem grossen Teil eine blosse Wiederholung der Beschwerde ans BVU beinhalte, weshalb fraglich sei, inwieweit darauf einzutreten sei (vgl. Beschwerdeantwort BVU, S. 1).