wurden A._____ und B._____ indes weiterhin als beschwerdebefugt betrachtet, da sie nach wie vor in der besagten Nachbarliegenschaft wohnen. Die Vorinstanz hielt deshalb fest, als Bewohner der Nachbarliegenschaft seien sie zur Beschwerdeführung legitimiert (angefochtener Entscheid, S. 3). Dem angefochtenen Entscheid lässt sich somit entnehmen, weshalb die Vorinstanz die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer bejaht hat.