Die Vorinstanz wies darauf hin, dass C._____ zwischenzeitlich neue Eigentümerin der Nachbarparzelle Nr. bbb geworden sei, weshalb der Gemeinderat seinen Entscheid auch ihr zugestellt habe (angefochtener Entscheid, S. 1). Als Eigentümerin der Parzellen Nrn. bbb und ccc sei sie zur Beschwerdeführung legitimiert (angefochtener Entscheid, S. 3). Nach Ansicht der Vorinstanz trat sie in der Funktion als (neue) Eigentümerin der Nachbarparzelle(n) somit an die Stelle der vorherigen Eigentümer A._____ und B._____, welche seit Beginn im Verfahren involviert waren. Neben C._____ wurden A.__