und mithilfe des Geometers die Niveaudifferenz bezüglich der Böschung abklärte (vgl. Vorakten Gemeinde I, act. 93 ff.). In der Folge fällte er am 20. Februar 2023 den anfechtbaren Entscheid, in welchem er festhielt, gestützt auf die vorliegenden Pläne und die Höhenaufnahmen des Geometers vom 1. September 2022 sei das Bauvorhaben rechtskonform umgesetzt worden und abgeschlossen (Vorakten, act. 1 ff., 5). Inwiefern vor diesem Hintergrund für die Legitimation im Rechtsmittelverfahren die Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Umständen bei eigenmächtigem Vorgehen des Bauherrn den Nachbarn ein durchsetzbarer Rechtsanspruch zusteht, von Bedeutung sein soll, wird von der Beschwerdegeg-