Nach dem Gesagten haben sich die Beschwerdeführer an den vorinstanzlichen Verfahren beteiligt – wobei die Beschwerdeführerin 2 dies freilich erst tun konnte, als sie Eigentümerin der Parzellen Nrn. bbb und ccc geworden war. Im Weiteren haben die Beschwerdeführer ihre Antragsbzw. Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft, konnten dabei jedoch nicht durchdringen. Das Erfordernis der formellen Beschwer ist damit erfüllt. Da die Beschwerdeführer – wie dargelegt (Erw. I/2.1) – auch materiell beschwert sind, ist die Beschwerdebefugnis zu bejahen.