welche als Bewohner vom realisierten Bauvorhaben nach wie vor betroffen waren – auch der Beschwerdeführerin 2 als neue Eigentümerin der Nachbarliegenschaft zu (Vorakten, act. 6; angefochtener Entscheid, S. 1). Da die Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 vor dem Gemeinderat nicht durchgedrungen waren (vgl. Vorakten, act. 5), erhoben sie gemeinsam Verwaltungsbeschwerde beim BVU, Rechtsabteilung (Vorakten, act. 7 ff.), welches die Beschwerde nach durchgeführtem Rechtsschriftenwechsel am 25. März 2024 abwies (angefochtener Entscheid, S. 8 [Dispositiv-Ziffer 1]). Die Beschwerdeführer drangen somit auch vor Vorinstanz nicht durch.