2.2.2. Im Verlaufe des Jahres 2019 gelangten die Beschwerdeführer 1 (A._____ und B._____) wegen der umstrittenen Böschung an die Gemeinde (vgl. Vorakten Gemeinde I, act. 71). Dies als Bewohner und Eigentümer der Nachbarliegenschaft (Parzellen Nrn. bbb und ccc). Im Jahre 2022 übertrugen sie das Eigentum an den Parzellen Nrn. bbb und ccc an die Beschwerdeführerin 2 (C._____), welche in der Folge (zulässigerweise) als neue Eigentümerin und damit als Partei am Verfahren bzw. an der Intervention der Beschwerdeführer 1 beim Gemeinderat teilnahm (vgl. Vorakten Gemeinde I, act. 97 f.; zur Zulässigkeit des Parteiwechsels siehe MERKER, a.a.O., N. 27 [3. Spiegelstrich] zu Vorbem.