2. 2.1. Gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) i.V.m. § 42 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. Dieses Erfordernis ist bei den Beschwerdeführern erfüllt. Die Beschwerdeführer 1 sind Bewohner und die Beschwerdeführerin 2 ist Eigentümerin der nördlich angrenzenden Nachbarliegenschaft (Parzellen Nrn. bbb und ccc), womit eine räumliche Beziehungsnähe (mit einer Distanz von weit unter 100 m; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_530/2022 vom 23. November 2023, Erw. 2.1.2) zur umstrittenen Böschung besteht.