2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 320.–, insgesamt Fr. 1'820.–, werden den Beschwerdeführenden 1 A._____ und B._____ sowie der Beschwerdeführerin 2 C._____ je zur Hälfte (Fr. 910.– ), in solidarischer Haftung für den gesamten Betrag, auferlegt.