C._____ gab im Schreiben vom 17. August 2023 überdies an, betreffend die direkte Bundessteuer sei bereits am 19. Januar 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Steuerkommission vom 18. August 2022 erhoben worden. Dies ist korrekt, betraf jedoch nur die ordentliche Einkommenssteuer der direkten Bundessteuer 2012 und nicht die Liquidationsgewinnbesteuerung der direkte Bundessteuer 2012, über welchen die Steuerkommission erst am 14. Juli 2023 entschied. Somit ist das vorliegende Verfahren von der Beschwerde vom 19. Januar 2023 nicht betroffen. Es erfolgt damit auch keine rechtzeitige Beschwerde durch analoge Begehren in anderen Verfahren.