Damit können sich die Beschwerdeführenden nun nicht mehr darauf berufen, die Vorinstanz habe die Eingabe vom 10. August 2023 zunächst selbst anders interpretiert. C._____ hat diese Ansicht unmissverständlich abgelehnt. - 15 - Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass das Schreiben vom 17. August 2023 den formellen Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügte und zudem hinsichtlich des Verfahrens zur direkten Bundessteuer 2012 verspätet erfolgte.