Entscheidend ist jedoch, dass C._____ daraufhin mit Schreiben vom 17. August 2023 klarstellte, es handle sich bei der Eingabe vom 10. August 2023 um den Rekurs betreffend die Kantons- und Gemeindesteuer 2012 und eine weitere Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2012 werde folgen. C._____ hat somit die Einschätzung der Vorinstanz explizit korrigiert. Er sowie die Beschwerdeführenden, die ihn mandatierten, müssen sich dies im Folgenden entgegenhalten lassen. Damit können sich die Beschwerdeführenden nun nicht mehr darauf berufen, die Vorinstanz habe die Eingabe vom 10. August 2023 zunächst selbst anders interpretiert.