Auch dies hat er unterlassen; allerdings nicht aufgrund der Erkrankung, sondern aufgrund seines Rechtsirrtums, wonach die Gerichtsferien auch im Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer gelten würden. Der Hinderungsgrund der Krankheit ist angesichts dieser Umstände als reine Schutzbehauptung zu werten. Die Krankheit war nicht kausal für die verspätete Eingabe. Damit steht fest, dass kein Fristwiederherstellungsgrund vorliegt. 8. Unter diesen Umständen kann offengelassen werden, ob eine Vertretung durch die D._____ GmbH vorlag und inwiefern dadurch ein Vertreter der weiterhin handlungsfähigen juristischen Person die Eingabe hätte vornehmen können und müssen.