Zudem konnte C._____ am 10. August 2023 in gleicher Sache betreffend die Liquidationsgewinnbesteuerung der Kantons- und Gemeindesteuern 2012 eine Beschwerde einreichen. C._____ wurde somit durch seine Krankheit nicht grundsätzlich von fristgerechten Eingaben abgehalten. Da er noch in der Lage war, Rechtsschriften und andere Eingaben zu redigieren und einzureichen, wäre es ihm möglich gewesen, zumindest einen - 14 -