Diesfalls kommt in der Praxis einem zeitnah erstellten, aussagekräftigen Arztzeugnis, dem zufolge das Fristversäumnis gar nicht oder höchstens leicht verschuldet ist, erhebliche Bedeutung zu. Im Wiederherstellungsgesuch sind die Gründe für die Säumnis sowie der Zeitpunkt des Eintritts und des Wegfalls der Hinderungsgründe im Einzelnen darzulegen und die erforderlichen Beweismittel (z. B. Arztzeugnis) beizulegen oder – sofern dies nicht möglich ist – genau zu benennen (zum Ganzen ZWEIFEL / HUNZIKER, in: Zweifel /Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, N. 19 ff. zu Art. 133 DBG; Urteil des Bundesgerichts 2C_566/2020 vom 10. Juli 2020, Erw.