Sein Rechtsirrtum war nicht die Folge der Krankheit oder eines allfälligen Medikamenteneinflusses, sondern die Folge fehlender rechtlicher Abklärungen bei der Fristberechnung. Die Krankheit war nicht kausal für den Rechtsirrtum, sondern wird nachträglich als Fristwiederherstellungsgrund vorgeschoben. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Krankheit und die damit verbundene hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit ab dem 26. Juli 2023 sei durch das Arztzeugnis vom 23. Oktober 2023 belegt. C._____ - 12 -