Die Krankheit müsste sich folglich lediglich selektiv auf die Kenntnis des Fristenlaufs bei Verfahren betreffend direkte Bundessteuer ausgewirkt haben, was nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden kann. Überdies hat C._____ in seinem Schreiben vom 19. September 2023 nicht etwa geltend gemacht, er habe aufgrund der Erkrankung und der Medikamente nicht klar denken können, sondern er hat selbst eingeräumt, rechtsirrtümlich von einem Fristenstillstand im Verfahren betreffend direkte Bundessteuer ausgegangen zu sein. Sein Rechtsirrtum war nicht die Folge der Krankheit oder eines allfälligen Medikamenteneinflusses, sondern die Folge fehlender rechtlicher Abklärungen bei der Fristberechnung.