Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. C._____ war trotz Krankheit im Stande, geschäftliche Termine wahrzunehmen und am 10. August 2023 eine begründete Beschwerde in der gleichen Sache betreffend Kan- ton- und Gemeindesteuer 2012 einzureichen. Die Krankheit müsste sich folglich lediglich selektiv auf die Kenntnis des Fristenlaufs bei Verfahren betreffend direkte Bundessteuer ausgewirkt haben, was nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden kann.