Es ist widersprüchlich, eine Beschwerde einzureichen und sich erst später – nachdem sich herausstellt, dass die Eingabe aufgrund eines Rechtsirrtums verspätet war –, darauf zu berufen, dass eine rechtzeitige Eingabe krankheitsbedingt nicht möglich gewesen wäre. Vielmehr zeigt sich bei diesem Vorgehen, dass nicht die Krankheit, sondern der Rechtsirrtum über den Fristenlauf Ursache für die verspätete Eingabe gewesen war und die Krankheit erst nachträglich als Fristwiederherstellungsgrund vorgeschoben wurde. Dies umso mehr, als C._____ damals durchaus in der Lage gewesen wäre, die Frist trotz seiner Erkrankung einzuhalten (siehe dazu nachfolgende Erw. I/7).