C._____ führte in der Beschwerde vom 21. August 2023 explizit aus, der Fristenstillstand gelte auch im Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer. Fristwiederherstellungsgründe machte er keine geltend. Erst nachdem das Spezialverwaltungsgericht C._____ am 1. September 2023 mitteilte, die Beschwerde sei verspätet eingereicht worden, räumte er im Schreiben vom 19. September 2023 ein, dass er rechtsirrtümlich von einem Fristenstillstand ausgegangen sei. Grund für die verspätete Eingabe war somit der Rechtsirrtum über den Fristenlauf, worin keine objektive Unmöglichkeit vorliegt. - 11 -