Das am 7. November 2023 durch die Ehefrau von C._____ eingereichte Arztzeugnis vom 23. Oktober 2023 bescheinigt lediglich eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab dem 26. Juli 2023. Der Nachweis, dass die Bestellung einer Vertretung und die Benachrichtigung der Klientschaft ausgeschlossen war, erbringt das Arztzeugnis jedoch nicht. Eine Fristwiederherstellung kommt bereits deshalb nicht in Frage. 5.4 Doch selbst wenn man den für berufliche Vertreter geltenden höheren Sorgfaltsmassstab nicht auf C._____ anwenden würde, wäre seine am 21. August 2023 eingereichte Beschwerde verspätet gewesen.