5.3 C._____ trat im vorliegenden Fall als beruflicher Vertreter auf und vertrat die Interessen der Beschwerdeführenden gegen Entgelt. Für ihn gilt deshalb derselbe höhere Sorgfaltsmassstab bei der Fristeinhaltung, der auch bei Anwältinnen und Anwälten anwendbar ist. In seinem Fall genügt deshalb eine blosse Arbeitsunfähigkeit nicht als Grund für eine Fristwiderherstellung. Nötig wäre vielmehr der Nachweis, dass auch die Bestellung einer Vertretung oder die Benachrichtigung der Beschwerdeführenden über die Notwenigkeit einer neuen Vertretung unmöglich gewesen war. Das am 7. November 2023 durch die Ehefrau von C.___