Im Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer gilt kein Anwaltsmonopol, sondern die vertragliche Vertretung steht allen handlungsfähigen Personen offen, die in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen (Art. 117 Abs. 1 und 2 DBG; ebenso für die Kantons- und Gemeindesteuern § 176 Abs. 1 und 2 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 (StG; SAR 651.100)). Für Personen, welche beruflich eine entgeltliche Vertretung anbieten, gelten die obgenannten Ausführungen betreffend Sorgfalt bei der Fristenwahrung von Anwältinnen und Anwälten deshalb analog (vgl. MARTIN SCHADE, in: Klöti-Weber / Schudel / Schwarb [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage 2023, § 186 N 14a).