2014, N. 50 f. zu § 12 mit Hinweisen). Bei Arbeitsunfähigkeit einer Anwältin oder eines Anwalts muss zusätzlich der Nachweis erbracht sein, dass der eigene Zustand selbst die weniger arbeitsintensive Bestellung einer Vertretung und die Benachrichtigung der Klientschaft ausgeschlossen hat (DAUM, a. a. O., - 10 - N. 18 zu Art. 43; BGE 119 II 86 Erw. 2; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. April 2022 WBE.2022.117, Erw. 3.3.1; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2023 1C_300/2022, Erw. 3.3).