Eine starke berufliche Belastung oder Ferienabwesenheit rechtfertigen keine Fristwiederherstellung. Ebenso wenig genügt die blosse Arbeitsunfähigkeit einer Anwältin oder eines Anwalts als Wiederherstellungsgrund; zusätzlich ist nachzuweisen, dass aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse die Bestellung einer Vertretung ausgeschlossen war (vgl. KASPAR PLÜSS, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 50 f. zu § 12 mit Hinweisen).