5. 5.1 C._____, der Vertreter der Beschwerdeführenden, berief sich in der Beschwerde vom 21. August 2023 ausdrücklich auf den Fristenstillstand vom 15. Juli bis 15. August 2023 und machte geltend, die Beschwerdefrist habe deshalb erst am 16. August 2023 zu laufen begonnen (siehe vorne lit. C/2.1). Erst nachdem er von der Vorinstanz darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Beschwerde mangels Fristenstillstands verspätet sei, machte er mit Eingabe vom 19. September 2023 gesundheitliche Gründe für die verspätete Eingabe geltend, wobei er aber gleichzeitig einräumte, sich hinsichtlich des Fristenstillstandes geirrt zu haben.