4. 4.1 Die Einhaltung der gesetzlichen Beschwerdefrist stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar, welche von Amtes wegen zu prüfen ist. Im Bereich der direkten Bundessteuer regeln Art. 140 Abs. 1 und Abs. 4 und Art. 133 DBG die Voraussetzungen einer rechtzeitigen Beschwerde an eine kantonale Rekurskommission (hier: Spezialverwaltungsgericht; vgl. § 6 Abs. 1 VDBG). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage und ist nicht erstreckbar (Art. 140 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 DBG). Die Beschwerdefrist beginnt mit dem auf die Eröffnung des angefochtenen Urteils folgenden Tag zu laufen.