2. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde das vorinstanzliche Urteil vom 21. März 2024 (3-BB.2023.22) aufzuheben und in Feststellung, dass ein Hinderungsgrund gemäss Art. 133 Abs. 3 DBG vorlag, sei auf die verspätete Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid der Steuerkommission vom 14. Juli 2023 betreffend die Direkte Bundessteuer Liquidationsgewinn 2012 einzutreten bzw. die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten. 3. Es sei festzustellen, dass bezüglich der Direkten Bundessteuer Liquidationsgewinn 2012 die Veranlagungsverjährung eingetreten ist.