D. 1. Mit Beschwerde vom 3. Mai 2024 gelangten A._____ und B._____, nun vertreten durch die J._____ AG, an das Verwaltungsgericht und stellten folgende Anträge: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei das vorinstanzliche Urteil vom 21. März 2024 (3-BB.2023.22) aufzuheben und auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid der Steuerkommission vom 14. Juli 2023 betreffend die Direkte Bundessteuer Liquidationsgewinn 2012 sei einzutreten bzw. die Vorinstanz sei anzuweisen, auf diese Beschwerde einzutreten.