2.2 Mit Schreiben vom 1. September 2023 bestätigte das Spezialverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde, welche unter der bereits eröffneten Verfahrensnummer 3-BB.2023.22 entgegengenommen wurde. Weiter wies das Spezialverwaltungsgericht darauf hin, dass die Gerichtsferien im Verfahren von A._____ und B._____ nicht gelten würden und forderten ihn auf, allfällige Hinderungsgründe betreffend die Verspätung geltend zu machen.