B. 1. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 12. Januar 2023 betreffend die Liquidationsgewinnbesteuerung der direkten Bundessteuer 2012 liessen A._____ und B._____ am 25. Januar 2023 durch C._____ Einsprache erheben. Die Steuerkommission R._____ wies die Einsprache mit Entscheid vom 14. Juli 2023 ab, soweit sie darauf eintrat. Der Einspracheentscheid wurde am gleichen Tag sowohl an A._____ und B._____ als auch an deren Vertreter C._____ versandt und in beiden Fällen am 17. Juli 2023 zugestellt. 2. Ebenfalls am 14. Juli 2023 erliess die Steuerkommission R._____ den Einspracheentscheid betreffend die Liquidationsgewinnbesteuerung der Kan- tons- und Gemeindesteuern 2012.