3. Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission R._____ für die Liquidationsgewinnbesteuerung der direkten Bundessteuer 2012 mit einem privilegierten Liquidationsgewinn von Fr. 1'358'630.00 veranlagt. 4. Im Verfahren zur ordentlichen Einkommensbesteuerung der direkten Bundessteuer 2012 liessen A._____ und B._____ gegen den Einspracheentscheid vom 18. August 2022 mit Eingabe vom 19. Januar 2023 Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, erheben. Dieses eröffente das Verfahren unter der Verfahrensnummer 3-BB.2023.8.